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BAG: Auslegung einer Versorgungsordnung zum Ausschluss einer Witwenrente
BAG-Urteil vom 02.12.2021

Tenor (Urteil ohne Leitsatz):

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen- bzw. Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt nach dem Urteil des BAG eine Witwen- bzw. Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.

BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 212/21

Worum geht es?

Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlichen Anwartschaft bei dem Unternehmen, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen. In dem Unternehmen gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwenrente gewährt. Diese entfällt jedoch, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“. Der Arbeitgeber verweigerte eine Hinterbliebenenzahlung, weil seiner Ansicht nach eine Witwenrente darüber hinaus auch ausgeschlossen sei, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde.

Entscheidung

Das BAG gab der Klägerin Recht und sprach ihr die Hinterbliebenenrente nach der Betriebsvereinbarung zu.

Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Tod des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.

Bewertung

Die Entscheidung des BAG zeigt die Grenzen der Auslegung von Versorgungsordnungen bzw. Betriebsvereinbarungen. Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass Ausschlusstatbestände einer klaren und verständlichen Regelung bedürfen.

Diese Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitgeber regelmäßig ihre Versorgungszusagen bzw. Versorgungsordnungen auf klare und verständliche Regelungen sowie die Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG überprüfen sollten. Als Folge von unklaren oder fehlenden Regelungen zeigt die Entscheidung des BAG, dass es wie im Streitfall zu höheren Ansprüchen von Versorgungsempfängern kommen kann.

Neben einer ständigen Überwachung bestehender Versorgungsregelungen ist zu empfehlen, bei der (Neu)Fassung von Versorgungsregelungen auf eine klare und positive Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen zu achten.

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