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BAG: Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Positionierung vom Bundesarbeitsgericht zu kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen

Leitsatz aus 3 AZR 362/21:

Bei kollektivrechtlichen Regelungen kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung in § 26a BetrAVG darauf an, ob diese tatsächlich eine Entgeltumwandlung regelt. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet.

Leitsatz aus 3 AZR 362/21:

§ 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht ein Abweichen von § 1a BetrAVG jedenfalls durch Tarifverträge, die nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden sind. Die Regelung erfasst auch Haustarifverträge, die auf ältere Tarifverträge Bezug nehmen oder ältere Tarifverträge bestätigen. Der abweichende Tarifvertrag muss dafür eine von § 1a Abs. 1a abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.

Hinweis des Senats:

Der Senat hat offengelassen, ob ein Anspruch auf § 1a Abs. 1a BetrAVG aufgrund der Tariföffnungsklausel nach § 19 Abs. 1 BetrAVG ausgeschlossen ist, wenn der Tarifvertrag vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschlossen wurde.

BAG, Urteile vom 08.03.2022 – 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21

Worum geht es?

Zwei Arbeitnehmer hatten Entgelt umgewandelt, im ersten Fall auf Grundlage des Tarifvertrags zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e. V. und der IG Metall aus dem Jahr 2008 (TV AV), im zweiten Fall auf Grundlage eines Haustarifvertrags aus dem Jahr 2019, der seinerseits auf den TV AV verwies.

Die Tarifverträge gewähren einen Altersvorsorgegrundbetrag und die Möglichkeit der Entgeltumwandlung bis zur steuerlichen Höchstgrenze des § 3 Nr. 63 EStG.

Die Kläger verlangten zusätzlich zu ihrer Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Entscheidung

Beide Klagen wurden abgewiesen.

Im ersten Fall argumentiert das BAG mit der Übergangsregelung des § 26a BetrAVG, nach der bei Vorliegen einer kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarung, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden ist, der Arbeitgeberzuschuss bis zum Ende der Übergangszeit (31.12.2021) ausgeschlossen ist. Nach Ansicht der Erfurter Richter liegt eine kollektive Entgeltumwandlungsvereinbarung vor, wenn die kollektive Regelung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet, dies sei im TV AV gegeben. Nicht entschieden wurde, ob der Anspruch auf den gesetzlichen Zuschuss ab dem 01.01.2022 besteht.

Im zweiten Fall war der maßgebliche Haustarifvertrag nach dem Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen worden. Da die gesetzliche Vorschrift zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung tarifdispositiv ist, konnte von § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen werden. Der Haustarifvertrag musste nach Ansicht des dritten Senats keine explizite Regelung zur Abweichung vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss enthalten. Es genüge, wenn sich aus dem Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung ergibt.

Bewertung

Die ersten beiden Entscheidungen des BAG zum Thema Arbeitgeberzuschuss klären nur teilweise die offenen Praxisfragen.

Klargestellt ist nun, dass bei Vorliegen einer kollektiven Entgeltumwandlungsvereinbarung (Abschluss vor 2019) bis zum 31.12.2021 kein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung geleistet werden musste.

Ebenfalls klar ist, dass der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss modifiziert oder ausgeschlossen werden kann, wenn ein nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossener (Haus)Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthält.

Aufgrund der konkreten Umstände der vorgetragenen Sachverhalte bleibt offen, ob auch ein Tarifvertrag, der vor dem Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurde, den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ausschließen kann. Insoweit haben insbesondere die betroffenen Arbeitgeber weiterhin keine Rechtssicherheit.

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