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BFH: Betriebliche Veranlassung der Entgeltumwandlung für mitarbeitende Angehörige ist der Regelfall
Erheblich mehr Rechtssicherheit für die Angehörigenversorgung und u. E. auch für GGF

Leitsätze der Entscheidung (Auszug)

  1. Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen.
  2. Für die Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten.
  3. Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer „Nur-Pension“ oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2018 - I R 89/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).

BFH, Urteil vom 20.10.2020 – X R 32/18

Worum geht es?

Es ging um eine relativ hohe Entgeltumwandlungszusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Die bei ihrem Ehemann sozialversicherungsfrei beschäftigte Metzgermeisterin wandelte von ihrem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 4.000 EUR insgesamt 1.830 EUR in eine rückgedeckte Unterstützungskasse um. Die Unterstützungskasse sah zu Rentenbeginn eine Gesamtleistung von ca. 800.000 EUR vor. Das Gehalt der Metzgermeisterin war drei Jahre vor Vereinbarung der Entgeltumwandlung um 1.000 EUR aufgestockt worden. Das Finanzamt bewertete die Entgeltumwandlung als unangemessen und nur in geringer Höhe als betrieblich veranlasst. Das Finanzgericht gab ihm recht.

Entscheidung

Der BFH bejahte grundsätzlich die Fremdvergleichsprüfung für Entgeltumwandlungszusagen, hob das Urteil des Finanzgerichts aber auf und verwies die Klage dorthin zurück, da noch tatsächliche Fragen zu klären sind. Handelt es sich um eine „echte Barlohnumwandlung“, steht die betriebliche Veranlassung nach BFH-Auffassung grundsätzlich außer Zweifel, da dem Arbeitnehmer die Dispositionsfreiheit über sein künftiges Vermögen zusteht. Der BFH macht drei Ausnahmen:

  1. Falls im Vorfeld der Entgeltumwandlung das Gehalt sprunghaft ansteigt, liegt keine „echte Barlohnumwandlung“ vor.  
  2. Wird das Gehalt komplett umgewandelt („Nur-Pension“), fehlt es nach Ansicht des BFH ebenfalls an einer betrieblichen Veranlassung.
  3. Sind mit der Entgeltumwandlungszusage erhebliche Haftungsrisiken für den Arbeitgeber verbunden, ist ebenfalls von einer privaten Veranlassung auszugehen.  

Bewertung

Das Urteil bringt erheblich mehr Rechtssicherheit in Fallgestaltungen der Entgeltumwandlung mit angestellten Familienangehörigen, da das Regel-Ausnahme-Verhältnis klar benannt und präzisiert wird. Einzig vor der Frage, welcher zeitliche Abstand zwischen einer Gehaltserhöhung und einer „echten Barlohnumwandlung“ liegen muss, drückt sich der BFH. Drei Jahre dürften ausreichend sein, um eine gewisse Missbräuchlichkeit auszuräumen. Ist die Gehaltserhöhung sachlich begründet, muss der Angehörige u. E. konsequenterweise frei darüber disponieren können, auch in geringem zeitlichem Abstand.

Nach IPM-Ansicht gelten die Grundsätze auch für Entgeltumwandlungen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), bei denen ein vergleichbarer Interessenskonflikt besteht. Im Leitsatz 3 wird auch auf das BFH-Urteil vom 07.03.2018 verwiesen, in dem der BFH bereits sehr ähnliche Erwägungen zur Entgeltumwandlung eines GGF anstellte und die Erdienbarkeitsprüfung verwarf.

Mitarbeitende Familienangehörige
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