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Fondsgebundene Versicherungsprodukte als Rückdeckungsinstrument in der Unterstützungskasse
Hintergründe und Bedeutung für die Praxis

1. Ausgangslage

In den drei versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden mittlerweile aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase überwiegend fondsgebundene Produkte angeboten.

Hingegen sind bei der Unterstützungskasse im Rahmen von Rückdeckungskonzepten bislang hauptsächlich klassische Versicherungsprodukte mit zunehmend beschränkten Renditeaussichten im Einsatz. Dies ist auf Grund steuerlicher Restriktionen der Fall.

2. Bisherige steuerliche Situation bei der rückgedeckten Unterstützungskasse (rdUK)

Der Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine rdUK wird maßgeblich durch die Rückdeckungsquote bestimmt und bzgl. fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen in BMF-Schreiben von 1996 und 1998 konkretisiert. Demnach bestimmt sich die maßgebliche Rückdeckungsquote als Verhältnis von garantierter Versicherungsleistung zu den in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen. Typische fondsgebundene Versicherungsprodukte generieren allerdings auch ein sog. freies Fondsvermögen, das erst zum Rentenbeginn die garantierte Leistung erhöht.

Dieses freie Fondsvermögen stellt kein zulässiges Kassenvermögen dar und führt letztendlich zum vollständigen Versagen des Betriebsausgabenabzugs nach § 4d EStG.

3. Hintergründe

Die damaligen BMF-Schreiben ergingen jedoch, als es im BetrAVG noch keine beitragsorientierte Leistungszusage (boLz) gab, da diese erst 1999 im Gesetz verankert wurde. Bei der boLz erfolgt die Transformation der Beiträge in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, so dass die Zusage zu 100 % der Versicherungsleistung entspricht (Kongruenz).

Zumindest im Rahmen einer bolZ sollte deshalb ein fondsgebundenes Rückdeckungsprodukt unkritisch sein, wenngleich es hierzu bislang weder eine gesetzliche Klarstellung noch ein BMF-Schreiben gibt.

4. Bedeutung für die Praxis

Erste Versicherer schaffen im Rahmen ihrer hauseigenen Unterstützungskassen Fakten, indem sie nach individueller Abstimmung mit den Finanzbehörden in Form verbindlicher Auskünfte fondsgebundene Tarife einsetzen. Aus diesem Grund stehen Arbeitgeber im Rahmen des Durchführungsweges Unterstützungskasse in Abstimmung mit ihren jeweiligen Vermittlern vor der Entscheidung, ob sie sich für einen klassischen Tarif mit Garantieverzinsung oder für einen Tarif der sog. „Neuen Klassik“ entscheiden sollen.

Gerade im Hinblick auf die zum 01.01.2022 erfolgte abermalige Absenkung des Höchstrechnungszinses auf nur noch 0,25 % ist die Möglichkeit des Einsatzes fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen von eminenter Bedeutung. Letztendlich fällt die Entscheidung also zwischen überschaubarer Rendite vs. Renditechance.

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