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IPM AKTUELL

Die bAV ist ein komplexes Thema, bei dem es sich lohnt, auf dem Laufenden zu bleiben. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, BMF-Schreiben und veränderte Vorsorgeprodukte bei den Anbietern entwickelt sich die bAV fortlaufend weiter.

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IPM AKTUELL wird diese Themen aufgreifen und Sie regelmäßig vier Mal im Jahr fachlich fundiert über aktuelle Entwicklungen zur bAV informieren.

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In unserem IPM-Newsletter 03/2022 haben wir Ihnen einen ersten Überblick über Zeitwertkontenmodelle als eine Form von Arbeitszeitmodellen gegeben, welcher im Newsletter 02/2023 durch die Darstellung der unterschiedlichen Formen von Arbeitszeitmodellen und im Newsletter 03/2023 durch die Funktionsweise von Zeitwertkontenmodellen ergänzt worden ist. Im Newsletter 04/2023 schlossen sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu Zeitwertkonten an. Im fünften und letzten Teil unserer Reihe zu Zeitwertkontenmodellen wenden wir uns dem Arbeits- und Steuerrecht zu.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse (U-Kasse) wird seit einigen Jahren von diversen Anbietern als vermeintliche Universallösung in der bAV propagiert. Für wen aber ist sie tatsächlich passend und wie kann man sich ggf. wieder von der pauschaldotierten U-Kasse lösen?
Das Finanzgericht Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine vorzeitige Ablösung einer zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bestehenden Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt und insoweit betrieblich veranlasst ist, wenn diese dazu dient, eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Das Finanzgericht sah in dieser Konstellation eine steuerlich zulässige Abfindung.
Die Finanzverwaltung erlaubt auch für Pensionszusage und Unterstützungskasse den Leistungsbezug im fortdauernden Arbeitsverhältnis (BMF-Schreiben vom 18.3.2022). Eine andere, aber verwandte Sachlage betreffen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Bezug von Invaliditätsleistungen nicht vom Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängen darf (BAG 10. 10.2023, 3 AZR 250/22; BAG 21.11. 2023, 3 AZR 14/23).