Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund Ihrer Position in unterschiedlichen Rechtsgebieten mit der Fragestellung konfrontiert, ob sie als Unternehmer anzusehen sind oder als Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person. Die Unterscheidung hat weitreichende Folgen und betrifft auch die Frage, ob Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind oder nicht.