Grundsätzlich führt die Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer bzw. GGF. Die Übertragung ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den gemäß § 3 Nr. 66 EStG erforderlichen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG tatsächlich stellt.