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Kategorie: März 2023

Seit einiger Zeit leidet Deutschland unter einer sehr hohen Inflation (Stand Januar 2023: 8,7 %), was auch Folgen für die betriebliche Altersversorgung hat. So ist der Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, „alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen“. Der Beitrag beschreibt die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Anpassung und gibt Praxistipps, wie diese liquiditätsschonend erfolgen kann.
Seit dem 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei der vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung komplett entfallen. Dies beeinflusst auch die betriebliche Altersversorgung, wie eine kurze Analyse zeigt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 17.1.2023 über eine recht häufig anzutreffende Konstellation in der betrieblichen Altersversorgung zu urteilen. Es ging darum, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber schuldbefreiend statt einer lebenslangen Rente eine einmalige Kapitalzahlung erbringen darf.