Rückstellung für Pensionen kann auch ohne zugesagte Mindestleistung anerkannt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Beschluss vom 4. September 2024 (Az. XI R 25/21) klargestellt, dass Pensionsrückstellungen auch dann steuerlich anerkannt werden können, wenn die zugesagte Altersversorgung nicht durch eine garantierte Mindestleistung gedeckt ist – also wertpapiergebundene Leistungszusagen ohne Garantie.