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Erstellung eines PSVaG Kurztestats

Der PSVaG ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Nach den Bestimmungen des BetrAVG gibt es insolvenzsicherungspflichtige und nicht insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege betrieblicher Altersversorgung. Ein melde- und beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem PSVaG spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, die Höhe des für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages (Beitragsbemessungsgrundlage) mitzuteilen.

Gutachten

Die Erstellung des PSVaG Kurztestats umfasst die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 BetrAVG (Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 EStG) nach den gleichen Grundsätzen und Beständen, die auch der Rückstellungsberechnung für die Ertragssteuerbilanz zum angegebenen Bilanzstichtag zugrunde lagen. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt aufgrund der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Einschätzung der Beitragspflicht der versorgungsberechtigten Personen zur gesetzlichen Insolvenzsicherung wird auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Informationen vorgenommen. Eine umfassende Prüfung erfolgt dabei nicht.

Die Dienstleistung umfasst die Erstellung eines PSVaG Kurztestats für die unmittelbaren Versorgungszusagen des Arbeitgebers.

Als Auftragsergebnis erhalten Sie von uns das Kurztestat aus dem versicherungsmathematischen Gutachten als Berechnungsnachweis gemäß den aktuellen Vorgaben des PSVaG.

Die Erstellung des PSVaG Kurztestats zum Festpreis setzt ein Gutachten Pensionen Basis [402] oder Gutachten Pensionen Plus [403] für die Steuerbilanz durch die IPM GmbH voraus.

Für die Erstellung eines PSVaG Kurztestats wird ein Honorar in Höhe von 90 € zzgl. USt. fällig.