Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung – BAG unterstreicht Geltung von Tarifverträgen
Keine großen Überraschungen hielt die weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit bereits vor dem Inkrafttreten des BRSG 1.0 bestehenden tarifvertraglichen Regelungen bereit. Das BAG setzt erwartungsgemäß den eingeschlagenen Kurs aus der ersten „großen“ Entscheidung zu diesem Themengebiet fort (Urteil vom 20.08.2024 – 3 AZR 286/23).
§ 19 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) räumt in Tarifverträgen die Möglichkeit ein, vom Entgeltumwandlungsparagrafen mit Zuschuss (§ 1a BetrAVG) abzuweichen. Dies gilt nach dem BAG weitreichend. Es kommt nach dessen Rechtsprechung weder darauf an, dass der Zuschuss in einem Tarifvertrag bewusst abbedungen wird, noch dass es sonst eine Kompensation für einen fehlenden Zuschuss gibt oder der Tarifvertrag überhaupt aus einer Zeit erst nach dem Inkrafttreten des BRSG 1.0 entstanden – also „alt“ – ist. Ein bewusstes und gezieltes Abweichen in Kenntnis der gesetzlichen Regelung – das teilweise in der Fachwelt als notwendig erachtet wurde – ist folglich nicht notwendig.
Die gefällten Entscheidungen bringen deutliche Rechtsklarheit für alle Beteiligten – das ist erfreulich. Viele juristische Erwägungen im Vorfeld können nunmehr dahinstehen.