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Jahressteuergesetz 2022: Beiträge zur Basisversorgung bereits ab 2023 voll steuerlich abzugsfähig
Vollständiger Sonderausgabenabzug wird vorgezogen

Das Jahressteuergesetz 2022 zieht die ursprünglich erst ab dem Jahr 2025 vollständige Absetzbarkeit der Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben auf das kommende Jahr vor. Damit reagiert das Bundesfinanzministerium auf die Urteile mit den Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19 des Bundesfinanzhofes (BFH). In diesen wurde festgestellt, dass mittels der durch das Alterseinkünftegesetz von 2004 geschaffenen Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung eine Doppelbesteuerung von Altersrenten nicht auszuschließen ist.

Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen

Durch das Alterseinkünftegesetz von 2004 wurden die Regeln zur Besteuerung der Beiträge abgeändert. Seit dem Jahr 2005 können in einer Übergangsphase die Vorsorgeaufwendungen aus der ersten Schicht der Altersversorgung (Gesetzliche Rentenversicherung, Basis Rente, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte) über einen jährlich steigenden Prozentsatz steuermindernd abgezogen werden. Beginnend im Jahr 2005 mit einem Beitragsabzug in Höhe von 60 % von maximal 20.000 EUR (40.000 EUR bei gemeinsamer Veranlagung), erhöhte sich der abzugsfähige Anteil jährlich um 2 % (auf aktuell 94 % im Jahr 2022), bis ab dem Jahr 2025 erstmals die Beiträge steuerlich vollumfänglich berücksichtigt worden wären. Der Maximalbeitrag wurde zwischenzeitlich dynamisiert und richtet sich nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2023: 26.528 EUR bzw. 53.056 EUR).

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird der für 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die steuerliche Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen erhöht sich damit im Jahr 2023 um 4 % und im Jahr 2024 um 2 %.

Besteuerung der Altersrente

Im Gegenzug zur steuerfreien Einzahlung in die erste Schicht der Altersversorgung, stieg der Anteil der Besteuerung der Altersrente seit dem Jahr 2005 beginnend bei 50 % jährlich bis zum Jahr 2020 um je 2 % auf 80 % kontinuierlich. Seitdem erhöht sich der Besteuerungsanteil jedes Jahr um 1 %, aktuell liegt er im Jahr 2022 bei 82 % bzw. im Jahr 2023 bei 83 %. In der Endstufe wird ab dem Jahr 2040 die Altersrente voll steuerpflichtig sein.

Bereits im Frühjahr dieses Jahres hat das Bundesfinanzministerium auch eine Abmilderung der Besteuerungsregelung in Aussicht gestellt. Durch eine mildere Steigerung des jährlichen Besteuerungsanteils, beispielsweise von nur 0,5 % an Stelle von 1 %, würde die volle Besteuerung der Altersrente erst deutlich später erreicht werden.

Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022, welches in Kürze vom Gesetzgeber in Kraft gesetzt werden soll, findet sich keine Neuregelung zur Besteuerung von Altersrenten der ersten Schicht. Um die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Altersrenten zu vermeiden wird der Gesetzgeber nicht umhin kommen, in naher Zukunft auch das Thema Besteuerung von Altersrenten durch eine mildere Steigerung des jährlichen Besteuerungsanteils, z.B. mit einer Endstufe im Jahr 2060 anstelle ab dem Jahr 2040 zu regeln.

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