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Folgen bei Nichtumsetzung der Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss in der Entgeltumwandlung
Welche Folgen bei einer Nichtumsetzung auf die Unternehmen zukommen könnten

Man sollte meinen, dass mittlerweile alle Unternehmen die Verpflichtung der Bezuschussung einer betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandlung für sich abschließend geprüft und geregelt haben. Die zahlreichen bei der IPM GmbH eingehenden Anfragen zu diesem Thema offenbaren allerdings ein anderes Bild. Nicht wenige Unternehmen befinden sich noch im Umsetzungsprozess, obwohl die Übergangsfrist des § 26a BetrAVG zum 01.01.2022 bereits abgelaufen ist. Doch was passiert, wenn die gesetzliche Verpflichtung willentlich oder unwillentlich ignoriert wird?  

Was gilt seit dem 01.01.2022?

Seit dem 01.01.2022 entfaltet der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte gesetzliche Arbeitgeberzuschuss seine Wirkung auch auf alle bereits bestehenden Zusagen der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber müssen Entgeltumwandlungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mit einem pauschalen Satz von 15 Prozent bezuschussen, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart wurden.

Welche Folgen können sich bei Nichtumsetzung ergeben?

Sollten Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss – trotz wirksamer arbeitsrechtlicher Verpflichtung – ignorieren, können sich nachteilige Konsequenzen in den verschiedensten Rechtsbereichen ergeben.

  • Arbeits- und zivilrechtliche Konsequenzen

Verstößt der Arbeitgeber nachweislich gegen diese gesetzliche Verpflichtung, greift die sogenannte Differenzhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Damit ist der Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet. Er muss die Versorgungsberechtigten so stellen, dass sie die Leistungen in gleicher Weise bekommen, wie sie bei einer korrekten Anwendung des Arbeitgeberzuschusses entstanden wären. Da das Rentenstammrecht erst nach 30 Jahren ab Beginn der Leistungsphase verjährt, kann dieses latente Risiko für den Arbeitgeber jahrzehntelang bestehen.

  • Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Da bei einer ordnungsgemäßen Beachtung der gesetzlichen Zuschusspflicht Sozialversicherungsbeiträge anfallen könnten, droht der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 StGB). Dies würde bei Fällen greifen, in denen der Entgeltumwandlungsbeitrag zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss oberhalb der 4 Prozent BBG und das Einkommen unterhalb der BBG liegt.  

  • Handelsbilanzielle Konsequenzen

Machen die Versorgungsberechtigten das ihnen verweigerte Recht auf Arbeitgeberzuschuss geltend, gerät der Arbeitgeber für die Leistungslücke in Subsidiärhaftung. Es entsteht eine unmittelbare Verpflichtung des Unternehmens in Höhe des Differenzbetrages im Versorgungsfall. Diese ist in der Handelsbilanz auszuweisen.

Für Betriebsrentner muss für diese Minderleistung eine Pensionsrückstellung nach § 249 HGB i.V.m. § 253 Abs. 2 HGB in der Handelsbilanz gebildet werden. Für Versorgungsanwärter kann eine Rückstellung gebildet werden, zumindest aber muss die Verpflichtung nach § 28 EGHGB i.V.m. IDW RS HFA 30, Randziffer 37 im Anhang zur Handelsbilanz ausgewiesen werden.

Der notwendige Ausweis in der Handelsbilanz macht die jährliche Anfertigung von versicherungsmathematischen Gutachten notwendig. Dies bedeutet für die Unternehmen eine weitere finanzielle Belastung für die Nichtumsetzung des Arbeitgeberzuschusses.

Bei Klärungsbedarf hilft die IPM GmbH

In vielen Fällen besteht bei Unternehmen eine Unsicherheit bezüglich der Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses. Tarifverträge oder bereits bestehende Arbeitgeberzuschüsse können dazu führen, dass der Arbeitgeber von dieser Leistung befreit ist. Aufgrund der oben beschriebenen möglichen Konsequenzen bei Nichtanwendung der Zuschusspflicht, sollten Unternehmen ihre individuelle Rechtlage zweifelsfrei klären. Die IPM GmbH kann in diesem Zusammenhang mit einer rechtsverbindlichen Überprüfung bestehender Versorgungen für Sicherheit sorgen. Weitere Informationen finden Sie unter Überblick unserer Rechtsdienstleistungen | IPM GmbH (ipm-bav.de).

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