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Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – ab 2022 auch für Altverträge
Die Übergangsfrist endet, aber die Verpflichtung zur Umsetzung besteht weiter

Für neue Entgeltumwandlungen gilt die gesetzliche Zuschusspflicht bereits seit dem 01.01.2019. Für vor diesem Datum abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen hingegen galt gemäß § 26a BetrAVG eine Übergangsfrist, die jetzt endet. Demnach sind Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 verpflichtet, auch Bestandsverträge im Rahmen von § 1a BetrAVG zu bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart werden.

Arbeitgeber, die hier bisher noch nicht tätig geworden sind, sollten sich sputen. Arbeitgeber, die die Zuschusspflicht nicht (rechtzeitig) oder unvollständig umsetzen, sind nicht gut beraten. Bei unterlassener oder zu geringer Zuschussgewährung drohen Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche seitens der betroffenen Mitarbeiter.

Doch vor der Bezuschussung gibt es eine Reihe von Fragen, die erörtert werden müssen, um eine praktikable, reibungslose und rechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten.

Tarifbindung?

Zunächst ist zu prüfen, ob bei einer tarifvertraglichen Bindung des Unternehmens vom Betriebsrentengesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss im Tarifvertrag getroffen wurden.

Höhe des Zuschusses?

Bewährt hat sich bei vielen Arbeitgebern die Zahlung eines pauschalen Zuschusses von mindestens 15% des Entgeltumwandlungsbetrages des Mitarbeiters. Es wäre aber auch möglich, im Rahmen einer sogenannten „Spitz-Abrechnung“ centgenau die Sozialversicherungsersparnis zu errechnen, um diese dann an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Das Verfahren der „Spitz-Abrechnung“ ist allerdings sehr aufwändig.

Handling beim Versorgungsträger?

Dem Arbeitgeber stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten offen, die im Einklang mit der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) stehen, um der Zuschussverpflichtung gerecht zu werden:

  1. Erhöhung des Bestandvertrages
  2. Zahlung des Zuschusses in einen separaten Neuvertrag
  3. Umstellung des alten Vertrages in einen mischfinanzierten Vertrag.

 

Die ersten beiden Varianten bedürfen grundsätzlich nicht der Einwilligung der Arbeitnehmer. Die Umstellung auf eine Mischfinanzierung erfordert in jedem Einzelfall eine einvernehmliche Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Die Intention des Gesetzgebers durch einen Arbeitgeberzuschuss die Altersversorgung zu erhöhen, kann in der Praxis häufig nicht umgesetzt werden. In diesen Fällen kann der bestehende Vertrag auf eine Mischfinanzierung umgestellt werden.

Versorgungsordnung ist hilfreich!

An der betrieblichen Altersversorgung „klebt“ Arbeitsrecht. Zusätzlich ist die betriebliche Altersversorgung eng mit dem Sozialversicherungs- und dem Steuerrecht verknüpft. Um hier Haftungsrisiken zu vermeiden und im Betrieb auf eine verlässliche Rechtsgrundlage zurückzugreifen, empfiehlt sich die Erstellung einer Versorgungsordnung bzw. Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung.

Weitere Schritte

Zur Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses für Altverträge sind zunächst die Bestandsverträge zu analysieren. Dabei sind insbesondere tarifvertragliche Vorgaben, die Erhöhungsmöglichkeiten der Altverträge und ggf. ein bereits gewährter Zuschuss zu berücksichtigen. Eventuell ist noch ein Einvernehmen mit den betreffenden Arbeitnehmern herzustellen.

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