Auswirkungen der Anpassung der Rechengrößen auf die gesetzliche Rentenversicherung 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und ihre Entwicklung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) definiert die Obergrenze des Einkommens, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, ist beitragsfrei. Die Funktion der BBG ist die Begrenzung der Beitragslast und die Berücksichtigung, dass Besserverdienende typischerweise verstärkt private oder betriebliche Altersvorsorge betreiben.
Die jährliche Anpassung der BBG orientiert sich an der Entwicklung der Bruttolöhne des Vorjahres. Infolge spürbarer Lohnsteigerungen wird die BBG für 2026 signifikant angehoben.
Neue Werte 2026:
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung:
- jährlich: 101.400 EUR
- monatlich: 8.450 EUR
- Höchstbeitrag zur Rentenversicherung:
- monatlich: 1.71,70 EUR (Steigerung um 74,40 EUR gegenüber 2025)
Die Steigerung des monatlichen Höchstbeitrags um 74,40 EUR gegenüber 2025 resultiert in einer entsprechend erhöhten maximalen Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Knappschaftliche Rentenversicherung verwendet weiterhin eine eigene, höhere BBG und einen abweichenden Beitragssatz.
Entwicklung des Durchschnittsentgelts
Das Durchschnittsentgelt ist die zentrale Referenzgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es dient als Basis zur Berechnung der Entgeltpunkte (EP) und wird jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.
Aktuelle Werte:
- Durchschnittsentgelt 2025: 50.493 EUR
- Durchschnittsentgelt 2026 (vorläufig): 51.944 EUR
- Steigerung: rund 2,9 %
Die Anhebung des Durchschnittsentgelts beeinflusst unmittelbar die Umrechnung des individuellen Einkommens in Entgeltpunkte und somit die zukünftige Rentenhöhe.
Implikationen für die Rentenberechnung
Die Höhe der gesetzlichen Rente basiert auf der Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte (EP), multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. Ein Arbeitnehmer erhält einen Entgeltpunkt, wenn sein Jahresverdienst genau dem Durchschnittsentgelt entspricht.
- Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 EUR
- Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 EUR
- Maximal erreichbare Entgeltpunkte 2026: 1,9521 EP
(101.400 EUR / 51.944 EUR)
Der aktuell gültige Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich 40,79 EUR.
Beispiel zur Wirkung des höheren Durchschnittsentgelts:
Bei gleichbleibendem Bruttojahresverdienst von 60.000 EUR führt ein höheres Durchschnittsentgelt zu einer relativ geringeren Gutschrift an Entgeltpunkten:
- 2025: 60.000 EUR / 50.493 EUR = 1,1883 EP →
Rente = 1,1883 × 39,32 EUR = 48,47 EUR - Anfang 2026: 60.000 EUR / 51.944 EUR = 1,155 EP →
Rente = 1,155 × 40,79 EUR = 47,11 EUR
Das höhere Durchschnittsentgelt führt bei gleichbleibendem Einkommen zu etwas geringeren Entgeltpunkten. Die resultierende Rentenanwartschaft ist im direkten Vergleich dennoch nur geringfügig niedriger, was primär durch den höheren aktuellen Rentenwert im Jahr 2026 ausgeglichen wird.
Vergleich bei höherem Einkommen:
- Jahresverdienst 100.000 EUR
- 2025: 1.497,30 EUR mtl. Beitrag → 78,04 EUR Rente
- 2026: 1.571,70 EUR mtl. Beitrag → 79,62 EUR Rente
→ Der Beitrag je Euro Rente steigt leicht, gleicht sich aber durch den höheren Rentenwert wieder aus
Ausgleich von Rentenabschlägen (§ 187a SGB VI)
Versicherte haben die Möglichkeit, Rentenminderungen aufgrund eines vorgezogenen Rentenbeginns durch freiwillige Ausgleichszahlungen gemäß § 187a SGB VI zu kompensieren.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig vom geltenden Beitragssatz (2026: 18,6 %) und dem jeweils gültigen Durchschnittsentgelt. Da das Durchschnittsentgelt 2026 gestiegen ist, erhöhen sich auch die notwendigen Ausgleichsbeträge zur Erzielung eines Entgeltpunktes.
Kostenentwicklung Ausgleichszahlung (Beispiel):
Für den Ausgleich einer Rentenminderung von 5 Entgeltpunkten (ca. 203,95 EUR monatliche Rentenkürzung):
- 2025: Erforderliche Ausgleichszahlung: 51.602,74 EUR
- 2026: Erforderliche Ausgleichszahlung: 53.085,63 EUR
- Differenz: + 1.482,89 EUR
Der Preis für einen Entgeltpunkt beträgt im Jahr 2026 somit 10.617,13 EUR in diesem Beispiel.
Die Ausgleichszahlung kann als Einmalzahlung oder in Raten erfolgen und ist ab dem 50. Lebensjahr möglich. Wichtig: Diese Zahlung stellt eine erhöhte Rentenanwartschaft sicher, verpflichtet den Versicherten jedoch nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente. Erfolgt der Renteneintritt erst später, erhöht sich die Rente entsprechend.
Fazit
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und des Durchschnittsentgelts für 2026 spiegelt die positive Lohnentwicklung wider.
- Beitragsbelastung: Die Erhöhung der BBG führt zu höheren maximalen Beitragszahlungen, insbesondere für Besserverdienende.
- Rentenanwartschaft: Das höhere Durchschnittsentgelt bremst die Gutschrift neuer Entgeltpunkte bei gleichbleibendem Einkommen leicht ab.
- Finanzierung des Systems: Die neuen Rechengrößen stärken die Einnahmebasis der gesetzlichen Rentenversicherung und sichern ihre Anpassung an die wirtschaftliche Realität.
- Ausgleichszahlungen: Die Kosten für den Ausgleich von Rentenabschlägen steigen, bleiben jedoch ein wichtiges Instrument zur Steuerung des Renteneintritts.
Zusammenfassend dienen die neuen Werte der langfristigen Finanzierungssicherung und der gerechten Abbildung der Lohnentwicklung im Rentensystem.

