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BAG bestätigt weites Ermessen bei Betriebsrentenanpassung (§ 16 BetrAVG): Stichtag und wirtschaftliche Lage entscheidend

Keine Pflicht zur Vollanpassung – Teilanpassungen oder Aussetzungen bei schlechter Wirtschaftslage zulässig

 

BAG bestätigt Ermessensspielraum bei Betriebsrenten – Urteil vom 28.10.2025 (3 AZR 24/25)

Mit seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Arbeitgeber können – selbst in Phasen stark gestiegener Verbraucherpreise – berechtigt darauf verzichten, Betriebsrenten vollständig an den Kaufkraftverlust anzupassen, wenn ihre wirtschaftliche Lage dies zum Anpassungsstichtag nicht zulässt. Die vollständigen Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor; Grundlage dieser Bewertung ist die Pressemitteilung des BAG.

Kernpunkte des Urteils

  1. Ermessensspielraum bestätigt
    Arbeitgeber sind nicht automatisch verpflichtet, Betriebsrenten vollständig an die Inflation anzupassen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – im Fall der Commerzbank wurde dies anhand der Eigenkapitalverzinsung 2019–2021 geprüft.
  2. Stichtagsprinzip
    Maßgeblich ist die Lage zum Anpassungsstichtag. Spätere wirtschaftliche Verbesserungen lösen keine Anpassungspflicht aus, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren.
  3. Teilanpassungen zulässig
    Freiwillige Anpassungen, auch wenn sie nicht den vollen Kaufkraftverlust ausgleichen, sind rechtlich zulässig. Die Commerzbank erhöhte ihre Betriebsrenten im vorliegenden Fall um 2 %.
  4. Dokumentation entscheidend
    Arbeitgeber müssen die wirtschaftliche Lage, Prognosen und die Abwägung von Unternehmensinteressen und Versorgungsrechten nachvollziehbar dokumentieren. Das sichert die Ermessensentscheidung rechtlich ab.

Fazit

Unternehmen können Betriebsrenten verantwortungsvoll anpassen oder Anpassungen aussetzen, ohne automatisch gegen § 16 BetrAVG zu verstoßen. Das Urteil stärkt den Gestaltungsspielraum und gibt klare Orientierung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten.

 

Praxis-Tipp

Arbeitgeber sollten Anpassungsprüfungen systematisch vorbereiten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Anpassungsstichtag sorgfältig prüfen. Prognosen, Entscheidungsgründe und Abwägungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. So kann der Ermessensspielraum gezielt für erforderliche Teilanpassungen oder zeitlich begrenzte Aussetzungen genutzt werden.

© IPM Industrie-Pensions-Management GmbH