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  5. BAG-Urteil vom 20.06.2023

BAG: Berechnung endgehaltsbezogener Betriebsrente bei Teilzeit

Eine Betriebsrentenzusage kann zur Berechnung von Betriebsrentenleistungen auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen. Hierbei darf dieses im Falle von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden in zulässiger Weise auch mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifiziert werden.

BAG, Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 221/22

Worum geht es?

Die 1964 geborene Klägerin war seit 1984 bei dem beklagten Unternehmen zunächst in Vollzeit beschäftigt. Ab 2005 reduzierte sie ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 17,5 Stunden und zum 30.09.2020 endete das Arbeitsverhältnis. Ihr Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern monatliche Versorgungsleistungen nach der Formel „Festrentenbetrag x Dienstjahre“, wobei für die Berechnung des Festrentenbetrages als maßgeblicher Faktor u.a. das in den letzten zwölf Monaten der Beschäftigung durchschnittlich erzielte Einkommen herangezogen wurde. Die Klägerin monierte, ihr stehe aufgrund ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zu, da nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern die gesamte Beschäftigungszeit quotiert Berücksichtigung finden müsse. Eine Teilzeitbeschäftigung innerhalb des bislang berücksichtigungsfähigen Zeitraums vermindere den Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hat, was eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter und einen Verstoß gegen den Grundsatz pro-rata-temporis darstelle.

Entscheidung

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach Ansicht des BAG darf bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage, die die erbrachte Dienstzeit honoriere, auch bei Teilzeitkräften auf das zuletzt maßgebliche (Teilzeit-)Entgelt abgestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor Vollzeit gearbeitet wurde und ein Beschäftigungsquotient über das gesamte Arbeitsverhältnis hinweg eine höhere Betriebsrente ergeben würde. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand, weshalb es keine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstelle, wenn die Zusage vor dem Ausscheiden einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren als ausreichend repräsentativen Zeitraum zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs zugrunde lege.     

Bewertung

Mit der Entscheidung bleibt das BAG seiner harten Linie gegenüber Teilzeitbeschäftigten treu. Da Teilzeitarbeit in Deutschland in überwiegendem Maße weiblich geprägt ist (ca. 80 % Anteil) und fast die Hälfte aller abhängig beschäftigten Frauen nicht in Vollzeit arbeiten, stellt eine Benachteiligung von Teilzeitkräften in der bAV möglicherweise eine geschlechtsspezifische mittelbare Diskriminierung dar.                                                                                                                                     

Arbeitgeber können Versorgungszusagen zugunsten ihrer Teilzeitbeschäftigten jedoch gerechter gestalten als es das BAG vorsieht. Beispielsweise, indem der Beschäftigungsgrad bei endgehaltsbezogenen Zusagen über die Gesamtdienstzeit bestimmt wird, so dass vollständige Erwerbsbiografien durch Teilzeitquotienten Eingang in die Ermittlung der Rentenhöhe finden. Des Weiteren bietet es sich an, Abwesenheitszeiten (z.B. aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) in Versorgungsordnungen zu berücksichtigen, um aus Teilzeitarbeit resultierende Nachteile auszugleichen. Es handelt sich hier um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, da aufgrund der hohen Frauenquote unter Teilzeitbeschäftigten mit dauerhaft niedrigerer Vergütung und damit verbundenen abgesenkten Betriebsrentenansprüchen insgesamt ein erhöhtes Risiko der Altersarmut einhergeht.

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