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BMF-Schreiben vom 30.08.2024 zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Änderung der Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 (BStBl I S. 1293)

 

BMF-Schreiben vom 30.08.2024 zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2023, Az.: I R 41/19 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem Schreiben vom 30.8.2024 die Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 (BStBl I S. 1293) neu gefasst. Die bislang strenge Auffassung des Verbots der Zahlung von Rente und Gehalt bzw. der zwingenden Anrechnung des Gehalts auf die Rente hat das BMF infolge der BFH-Rechtsprechung aufgegeben.

 

Bisherige Ansicht des BMF zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

In seiner bisherigen Ansicht vertrat das BMF in seinem o.a. Schreiben aus 2017 zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne das Erfordernis des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, in Randziffer 10 die Auffassung, dass „in der Auszahlungsphase der Pension die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

 

Die aktuelle Ansicht des BMF zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Körperschaftsteuerrechtlich ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in der Anwartschaftsphase eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Klargestellt ist, dass nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann, dass es hierdurch wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt.

Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig eine betriebliche Veranlassung vor. Dies gilt aber nur dann, wenn die Summe aus dem reduzierten Gehalt und der Versorgungszahlung die letzten Aktivbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht überschreitet. Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

 

Achtung: Teilzeittätigkeit des GGF problematisch

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls wegen Teilzeit deutlich reduziert werden, weil eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.“ Das BMF weicht daher ausdrücklich von der Auffassung des BFH ab. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter- Geschäftsführers vereinbar ist, hält das BMF daher weiterhin fest.

 

Bewertung

Das BMF sorgt mit der Änderung seines Schreibens aus 2017 für Rechtssicherheit. Für die Praxis heißt dies, dass neben dem Aufschieben des vereinbarten Eintritts der Versorgungsfälligkeit – ggf unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben errechneten Barwertausgleichs – auch die Möglichkeit besteht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine verringerte Vergütung bei gleichem Umfang der früheren Tätigkeit für nach Renteneintritt geleistete Dienste zu zahlen, ohne dass dies künftig zu steuerlich nachteiligen Konsequenzen führt.

Die meisten Pensionszusagen sehen für die Fälligkeit der Altersrente nach wie vor das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis voraus. Ob man solche Zusagen ad hoc ändern kann, um von der neuen Rechtslage zu profitieren, bleibt abzuwarten. Nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und auch dem gesetzgeberischen Wunsch, durch mehr Flexibilität beim Übergang in die Rentenphase den Bedarf an Arbeitskräften stärker zu decken, sollte eine Anpassung möglich sein.

 

Können Sie von der neuen Rechtslage profitieren? Wir prüfen die steuerlichen Gegebenheiten und konzipieren die passenden Vertragsdokumente für Sie. Kommen Sie gern auf uns zu.

© IPM Industrie-Pensions-Management GmbH