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BMF-Schreiben vom 18.03.2022: Punktuelle Änderungen der „bAV-Spielregeln“

Einige Punkte aus dem Vorjahresschreiben zugunsten von Unternehmen und Begünstigten korrigiert

BMF-Schreiben sind reines Innenrecht und binden lediglich die Finanzverwaltung. Trotzdem sind sie für den Rechtsanwender äußerst bedeutsam. Die Finanzverwaltung hat zuletzt mit dem BMF-Schreiben vom 12.08.2021 umfassend ihre Sicht auf die Steuergesetze zur bAV veröffentlicht. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 18.03.2022 korrigiert sie nun ein paar Punkte aus dem Vorjahres-Schreiben (GZ: IV C 5 – S 2333/19/10008 :026). Die Schreiben vom 12.08.2021 und vom 18.03.2022 sind daher als Einheit zu sehen.

Wir haben vier Themen herausgegriffen:

  • In Randziffer 3 des neuen Schreibens wird festgelegt, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch in den „großen“ Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse nicht Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Altersleistung ist. Diese Klarstellung ist wichtig und verdient Lob.
     
  • Nochmal die „großen“ Durchführungswege: Für Kapitalzahlungen aus den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse kann die Progressionswirkung durch § 34 EStG abgemildert werden (sog. Fünftelregelung). Die Finanzverwaltung versagt die Fünftelregelung aber, wenn die Kapitalzahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt wird. In Randziffer 147 stellt das BMF-Schreiben erfreulicherweise klar, dass geringfügige Teilleistungen bei dieser Betrachtung unschädlich sind. Geringfügig bedeutet, dass die Teilleistung nicht mehr als 10 % der Hauptleistung ausmacht.
     
  • Für die Geringverdienerförderung gemäß § 100 EStG hatte die Finanzverwaltung sog. Matching-Modelle generell als förderschädlich erachtet. Machte ein Arbeitgeber – freiwillige – bAV-Arbeitgeberzahlungen von der Entgeltumwandlung des Geringverdieners abhängig, so war ihm die Förderung aus § 100 EStG versagt. Diese Sichtweise war jenseits des gesetzlichen Pflichtzuschusses kaum vereinbar mit § 8 Abs. 4 EStG und wurde nun endlich korrigiert: Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge i. S. v. § 100 EStG liegen auch dann vor, wenn die Höhe des Arbeitgeberbeitrags von der Höhe einer Entgeltumwandlung abhängt (Randziffer 113).
     
  • Die leidige Abgrenzung einer Alt- von einer Neuzusage im Kontext zur Anwendung des § 40b EStG a. F. ist deutlich flexibler geworden (Randziffer 85). Bisher hatte die Finanzverwaltung eine Neuzusage immer davon abhängig gemacht, dass ein zusätzliches biometrisches Risiko zugesagt wird. Dieses Erfordernis fällt nun in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH vom 01.09.2021 (VI R 21/19) weg.

Bewertung:

Aus Sicht von IPM sind die Neuerungen allesamt zu begrüßen und gestalten den Umgang mit der bAV flexibler. Gut für Arbeitgeber, gut für Arbeitnehmer!

Die bisherige Auffassung des BMF zum Umgang mit dem Geringerverdiener-Förderbeitrag bei Matching-Modellen steht seit jeher im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen einer Stärkung der Betriebsrente. Dass hier nun Abhilfe geschaffen wurde, ist eine gute Nachricht für alle Arbeitgeber, die ihre bAV über Matching-Modelle durchführen.

Das BMF-Schreiben finden Sie im Volltext hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-18-steuerliche-foerderung-der-betrieblichen-altersversorgung.html

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