BRSG 2.0 reloaded
Die lang geplante Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist auf der parlamentarischen Zielgeraden angekommen.
Das bereits für die letzte Legislaturperiode geplante Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG 2.0) steht inzwischen kurz vor Abschluss des parlamentarischen Verfahrens. Nachdem der Bundestag das Gesetz am 05.12.25 beschlossen hat, wird der Bundesrat das BRSG 2.0 am 19.12.25 abschließend beraten.
Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) wäre eine Verabschiedung noch in diesem Jahr ein wichtiges Signal. Allerdings halten wir – nicht zuletzt wegen der doch durchaus divergierenden Positionen von Bundestag und Bundesrat – eine zügige Umsetzung für nicht gesichert.
1. Ausgangslage und Zielsetzung
Der Referentenentwurf für das BRSG 2.0 zielt darauf ab, die betriebliche Altersversorgung weiter zu verbreitern und attraktiver zu gestalten – insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.
Zentrale Hebel dabei sind:
- Förderung von Versorgungsangeboten durch einfachere Rahmenbedingungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
- Erweiterung des Zugangs zum Sozialpartnermodell („reine Beitragszusage“) auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.
- Erhöhung der Förderung für Geringverdiener (§ 100 EStG) u. a. durch dynamische Einkommensgrenzen.
- Einführung von Evaluierungs- und Transparenzpflichten zur Entwicklung der bAV-Verbreitung bis 2030.
Erreicht werden soll auch eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung.
2. Stellungnahme des Bundesrats – Empfehlungen und Kritik
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 (Drucksache 21/2455) eine Reihe von Empfehlungen formuliert, die sich in zwei Kategorien gliedern lassen: Zustimmung mit Nachsteuerungsbedarf sowie Kritikpunkte mit Änderungswunsch.
Zustimmung mit Nachsteuerung
- Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Betriebe.
- Auch die Anhebung des Förderbetrags im Rahmen der arbeitgeberfinanzierten bAV sowie die dynamische Festlegung der Einkommensgrenze (drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) für geringverdienende Beschäftigte werden grundsätzlich als sinnvoll anerkannt.
- Der Bundesrat fordert, dass bereits beim Inkrafttreten frühere Zeitpunkte geprüft werden, um die Maßnahmen rascher wirksam werden zu lassen.
Kritikpunkte und Änderungsforderungen
- Der geplante Höchstbetrag von 360 Euro jährlich für die Förderung Geringverdienender wird vom Bundesrat als unzureichend bewertet. Es wird gefordert, eine deutlich höhere Förderung zu prüfen.
- Das Inkrafttreten dieser verbesserten Förderung erst zum 1. Januar 2027 wird als zu spät angesehen; eine frühere Umsetzung wird gewünscht.
- Der Vorschlag, bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) das Garantieniveau unterhalb von 100 % zuzulassen, wird vom Bundesrat abgelehnt – er sieht hier ein Risiko für die Versorgungssicherheit.
- Eine Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Flankierung (Erhöhung von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze) wird gefordert, da ansonsten administrative Hürden und Ungleichheiten verbleiben.
- Der Tarifvorbehalt beim Sozialpartnermodell soll nach Ansicht des Bundesrats weiter gelockert werden, insbesondere für KMU, damit deren Beschäftigte stärker profitieren.
- Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Komplexität und Transparenz der bAV-Systeme reduziert werden sollte. Zudem wissen viele Beschäftigte nicht einmal, ob sie an einer bAV teilnehmen und/oder kennen die entsprechenden Altersvorsorgeprodukte nicht.
3. Einschätzung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat gegenüber der Stellungnahme des Bundesrats eine Gegenäußerung abgegeben. Wesentliche Punkte:
- Man verweist darauf, dass der durchschnittliche Förderbetrag im vergangenen Jahr nur bei 194 Euro gelegen habe und der Entwurf mit 360 Euro bereits ein starkes Signal setze.
- Im Hinblick auf die Verbreitung der bAV insbesondere in KMU sieht die Regierung das Gesetz als Schritt in die richtige Richtung und erwartet positive Effekte durch das weitere Verfahren.
- Hinsichtlich des Inkrafttretens wird betont, dass die notwendigen Vorbereitungen Zeit beanspruchen – eine frühere Umsetzung sei aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht realistisch.
- Generell wird die Vereinfachung und Entbürokratisierung als zentrales Element genannt; zugleich wird darauf verwiesen, dass Rücksicht auf die Praxis- und Umsetzungsrealität genommen werden müsse.
4. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales
Vorgeschlagen werden – neben redaktionellen Anpassungen – zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf:
- Erhöhung der Abfindungsgrenze für Kleinstanwartschaften auf 1,5% der monatlichen Bezugsgröße, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind
- Wenn sich der Anteil der Beschäftigten, die 2027 an der reinen Beitragszusage teilnehmen, gegenüber 2025 nicht verdoppelt hat, wird die Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 Maßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage allen Unternehmen und ihre Beschäftigten der Zugang zum Sozialpartnermodell ermöglicht wird.
Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu eine entsprechende Evaluierung vorzunehmen (neu eingeführter § 30a BetrAVG).
Der Bundestag ist bei seinem Beschluss vom 05.12.25 der Beschlussempfehlung des Ausschusses gefolgt.
5. Relevanz für Arbeitgeber und bAV-Berater
Für Ihre tägliche Praxis ergeben sich trotz der noch ausstehenden abschließenden Beratung des Bundesrates bereits jetzt einige Anregungen:
- Frühzeitige Planung empfohlen: Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, sollten Arbeitgeber – insbesondere KMU – prüfen, ob und wie sie ggf. künftig über ein Sozialpartnermodell (auch „Andock-Modell“) ihren Beschäftigten eine reine Beitragszusage anbieten können.
- Geringverdiener im Blick behalten: Für Beschäftigte mit geringem Einkommen könnten die neuen Förderkonditionen die bAV künftig noch interessanter. Hier ergeben sich für Arbeitgeber Anknüpfungspunkte an das Employer-Branding. Berater sollten prüfen, wie ein Arbeitgeberbeitrag dabei sinnvoll mit der Entgeltumwandlung kombiniert werden kann – auch mit Blick auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Effekte.
- Sozialversicherungsrechtliche Fragen: Die Forderung des Bundesrats, die sozialversicherungsrechtliche Flankierung auf 8 % der BBG zu erhöhen, könnte noch zu Änderungen führen – hier empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der Auswirkungen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
- Umsetzungszeitpunkt im Blick behalten: Vom Bundesrat ist ein früheres Datum hinsichtlich der Geringverdienendenförderung ausdrücklich gewünscht. Gerade da sich das parlamentarische Verfahren ein wenig verzögert, ist ein Inkrafttreten mit kurzer Frist zu befürchten. Unternehmen sollten daher die Umsetzung trotz eventuell noch erfolgender Änderungen frühzeitig vorbereiten.

