Das Finanzgericht Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine vorzeitige Ablösung einer zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bestehenden Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt und insoweit betrieblich veranlasst ist, wenn diese dazu dient, eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Das Finanzgericht sah in dieser Konstellation eine steuerlich zulässige Abfindung.