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„Opting out“ nach BRSG 2.0

bAV-Boost oder Luft raus, bevor es losgeht?!

Vor exakt einem Jahr hat sich unser Newsletter bereits mit der Frage der Möglichkeit eines „Opting out“ (auch bekannt als Autoenrollment oder Widerspruchslösung) ohne Betriebsrat befasst. Mit dem Ergebnis, dass dies in der deutschen bAV-Landschaft derzeit nicht rechtssicher möglich ist, weshalb der Charme eines „Stay in-Modells“ beleuchtet wurde.

Was hat sich in einem Jahr beim berühmtesten deutschen Widerspruchsmodell – neben dem zur Organspende – getan?

Vor einem Jahr herrschte Ungewissheit, wie es nach dem „Ampel-Aus“ mit dem Entwurf des BRSG 2.0 weitergehen würde. Heute wissen wir, dass dieser nahezu unverändert seinen Gang im Gesetzgebungsverfahren geht. Das heißt aber auch, dass die einstmals vielversprechende Entwurfsfassung – „Opting out“ sollte nach dem Referentenentwurf allein mit Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Grundlage (bei Gewährung des entsprechenden Zuschusses von 20 %) – durch den Kabinettsentwurf echte Verbreitungspotentiale für die bAV eingebüßt hat. In der jetzigen Fassung heißt es nämlich in § 20 Abs. 3 BetrAVG-E: „Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt.“

Die Einschränkung, dass Entgeltansprüche „nicht“ oder „nicht üblicherweise“ in Tarifverträgen geregelt sein dürfen, schrumpft den Lebensraum für „Opting out“ in der Praxis nahezu vollständig zusammen. Denn was „üblicherweise“ in diesem Zusammenhang genau meint, wird noch Gegenstand vieler juristischer Diskussionen sein. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit führt beim Arbeitgeber eher dazu, dass er eben lieber gleich die Finger davonlässt, als sie sich zu verbrennen.

Ob der politische Wille zu mehr Verbreitung von Betriebsrenten in Deutschland in Zukunft zu einer Renaissance der Fassung des Referentenentwurfs führen wird, wird sich zeigen. Womöglich ist dies die letzte gangbare Lösung, um eine starre obligatorische Altersversorgung in der zweiten Schicht in Deutschland zu vermeiden. Damit hieße es nämlich: Widerspruch ist zwecklos…

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