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Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Abzinsungssätze

Grundsätzlich gilt, je höher die Rechnungszinssätze sind, desto niedriger sind die notwendigen Rückstellungen. Für jede Bilanz gelten unterschiedliche Vorschriften und Zinssätze. Wir geben einen kurzen Überblick über die aktuellen Entwicklungen für die verschiedenen Ansätze.

Keine Änderungen in der Steuerbilanz:

Schon lange gelten die Vorgaben des § 6a EStG als umstritten und nicht mehr zeitgemäß. Für die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz werden unabhängig vom aktuellen Marktumfeld 6 % statisch vorgeschrieben. Die Fachwelt schaute gespannt nach Karlsruhe. Hier war beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, dass die Vereinbarkeit des Ansatzes mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG prüfen sollte. Das Finanzgericht Köln hatte bereits 2017 dem Verfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelungen verfassungskonform sind.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 ( (2 BvL 22/17) hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlage für unzulässig erklärt. Die Vorlage wurde verworfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt – auf genauere Ausführungen verzichten wir aus Komplexitätsgründen an dieser Stelle.

Die (Nicht-)Entscheidung führt dazu, dass steuerliche Pensionsrückstellungen weiterhin mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % zu bewerten sind. Aufgrund der aktuell steigenden Zinsen am Finanzmarkt und der damit einhergehenden Steigerung der Abzinsungssätze in der Handelsbilanz, nähern sich die Rückstellungshöhen in beiden Bilanzen wieder an. Die Höhe der Scheingewinne in der Steuerbilanz reduziert sich somit zumindest etwas – nichts desto trotz wäre eine zeitgemäße Regelung im Steuerrecht mehr als wünschenswert. Eine zeitnahe Anpassung durch den Gesetzgeber ist nicht zu erwarten, hier wäre eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hilfreich gewesen.

Dringender Handlungsbedarf für die Handelsbilanz:

Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz sind gem. den Regelungen des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 10 Geschäftsjahre abzuzinsen. Die Vorschrift soll die tatsächlichen Verpflichtungen möglichst realistisch darstellen, zeitgleich aber durch die Durchschnittsbildung größere Schwankungen verhindern. Ursprünglich (mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009) wurde der Zeitraum für die Durchschnittsbildung auf 7 Jahre festgesetzt.

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wurde der Zeitraum für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 endeten von 7 auf 10 Jahre ausgedehnt. Hierdurch sollten die Unternehmen entlastet werden und der Abwärtstrend gebremst werden. Durch die steigenden Zinsen wird im Laufe des Jahres 2024 der 7-Jahres Durchschnittszinssatz über dem 10-Jahres Durchschnittszinssatz liegen. Die vom Gesetzgeber gewünschte Entlastung ist somit nicht mehr gegeben – hier ist eine erneute Änderung dringend angezeigt. Die einfachste Variante wäre, den Zeitraum wieder auf 7 Jahre zu verkürzen.

Mit Schreiben vom 6.9.2023 an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) eine nachhaltige Neuausrichtung der handelsrechtlichen Abzinsung für Pensionsrückstellungen vorgeschlagen. Eine mögliche Option wäre die Ultimate Forward Rate der risikolosen Zinsstrukturkurve von EIOPA. Dies würde für 2024 einen Zinssatz in Höhe von 3,3 % bedeuten. Eine Beibehaltung der aktuellen Regelungen führen schätzungsweise zu einem Zinssatz von ca. 2,0 %.

Das IVS (Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V.) begrüßt den Vorschlag des IDW, spricht sich zeitgleich aber auch für die Einbeziehung weiterer Größen in die Festlegung des HGB-Rechnungszinses aus. Unabhängig von der konkreten Umsetzung, ist u.E. eine Anpassung dringend angezeigt. Wir werden in einem der nächsten Newsletter das Thema wieder aufgreifen.

Neuer Höchstrechnungssatz für Lebensversicherungen gefordert:

Seit dem 1.1.2022 liegt der Höchstrechnungszins (häufig fälschlich auch als Garantiezins bezeichnet) bei nur noch 0,25 %. Der Zinssatz schreibt Versicherungsunternehmen vor, mit welchem Rechnungszins die Deckungsrückstellungen höchstens berechnet werden dürfen. Die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) hat am 30.11.2023 empfohlen den Höchstrechnungszinssatz auf 1,00 % zu erhöhen. Final festgelegt wird der Zinssatz durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) – erfahrungsgemäß darf aber damit gerechnet werden, dass das BMF der Empfehlung folgt.

Die Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung wird zum 1.1.2025 erwartet – ab diesem Zeitpunkt darf dann auch mit neuen Produkten der Lebensversicherer gerechnet werden. Die empfohlene Anhebung ist zu begrüßen, sie bildet das aktuelle Marktumfeld angemessen ab.

© IPM Industrie-Pensions-Management GmbH