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bAV-Leistungen nur nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis? Ein klares Nein aus Berlin und Erfurt – BMF und BAG liberalisieren die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen im fortdauernden Arbeitsverhältnis

Die steuerliche Sicht ist das Eine…

Lange tat man sich schwer in der Finanzverwaltung bei der eindeutigen Anerkennung von Altersleistungen aus Unterstützungskasse und Pensionszusage, die ohne das Erfordernis des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gewährt werden konnten. Mit dem BMF-Schreiben vom 18.3.2022, Rz. 3 (GZ: IV C 5 – S 2333/19/10008 :026) stellte man erfreulicherweise klar, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch in den „großen“ Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse nicht Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Altersleistung ist. Diese Klarstellung ist wichtig und vereinfacht den Umgang mit der bAV. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten freilich Besonderheiten.

Für Invaliditätsleistungen hatte man seitens des BMF bereits mit dem „großen“ BMF-Schreiben vom 12.8.2021, Rz. 3a (IV C 5 -S 2333/19/10008 :017) die „Spielregeln“ großzügig festgelegt:  Invaliditätsleistungen sind danach auch ohne eine tatsächliche Beeinträchtigung in der Berufsausübung, mithin selbst ohne invaliditätsbedingtes Ausscheiden, steuerlich anzuerkennen. Dies gilt durchführungswegunabhängig. Die Finanzverwaltung wies aber ausdrücklich darauf hin, dass es dem Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger unbenommen bleibe, eine tatsächliche Beeinträchtigung in der Berufsausübung in der Versorgungszusage zu verlangen, also auch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

….das Arbeitsrecht das Andere.

Über den letztgenannten Aspekt hatte das Bundesarbeitsgericht in mehreren Fällen zu entscheiden und dabei im Jahr 2021 relativ pauschal geurteilt, dass das generelle Verlangen, aus dem Arbeitsverhältnis vor Invaliditäts-Leistungsbezug ausscheiden zu müssen, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle (BAG 13.7.2021, 3 AZR 298/20). In der Folge war erhebliche Rechtsunsicherheit für Arbeitsgeber entstanden, die das Ausscheiden generell verlangten.

Erfreulicherweise hat das BAG nun in zwei ähnlich gelagerten Fällen klargestellt, dass Arbeitgeber zulässigerweise das rechtliche, nicht nur faktische, Ausscheiden verlangen dürfen. Und zwar jedenfalls dann, wenn sie für die Feststellung der Invalidität auf die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderung abstellen (BAG 10. 10.2023, 3 AZR 250/22; BAG 21.11. 2023, 3 AZR 14/23) und das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig davon verlangt wird. Die Rechtsprechung aus 2021 war deswegen aber nicht falsch oder überholt, dort waren andere Leistungsvoraussetzungen für den Begriff der Invalidität erhoben worden.

Verlangt ein Arbeitgeber das Ausscheiden, ist eine Präzisierung hinsichtlich der Tatsache empfehlenswert, dass es sich um das rechtliche Ausscheiden, kein rein faktisches Ausscheiden handelt (bei letzterem besteht das Arbeitsverhältnis fort, nur sind die Hauptleistungspflichten wie Arbeitsleistung und Gehaltszahlung suspendiert).

Es bleibt festzuhalten, dass Arbeitgeber in aller Regel das Ausschieden aus dem Arbeitsverhältnis als Leistungsvoraussetzung für Invalidenleistungen verlangen dürfen. Sie müssen es aber nicht!

Insofern lässt sich eine gewisse Liberalisierung aus unterschiedlichen Bereichen feststellen, die angesichts der politisch gewollten Vereinbarkeit von Arbeit und Rente auch zu begrüßen ist.

© IPM Industrie-Pensions-Management GmbH