Die Finanzverwaltung erlaubt auch für Pensionszusage und Unterstützungskasse den Leistungsbezug im fortdauernden Arbeitsverhältnis (BMF-Schreiben vom 18.3.2022). Eine andere, aber verwandte Sachlage betreffen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Bezug von Invaliditätsleistungen nicht vom Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängen darf (BAG 10. 10.2023, 3 AZR 250/22; BAG 21.11. 2023, 3 AZR 14/23).