Die Direktversicherung als solides Fundament der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung – von Beginn an
Achtung: Der Gesellschafterbeschluss wird oft vergessen!
Die Direktversicherung als solides Fundament der Gesellschafter-Geschäftsführer -Versorgung
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) stehen vor einer besonderen Herausforderung bei ihrer Altersvorsorge. Mit hohen Einkommen während der Erwerbsphase, aber oft geringen oder keinen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung klafft eine erhebliche Versorgungslücke im Ruhestand.
Die Direktversicherung eignet sich besonders aufgrund ihrer einfachen und komfortablen Durchführung als Einstieg in die betriebliche Altersversorgung von GGF. Sie gilt als unkompliziertestes und verwaltungsärmstes Instrument der bAV.
Beiträge zur Direktversicherung als Betriebsausgabe
Die Beiträge zur Direktversicherung stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar und mindern somit die Steuerlast der GmbH. Allerdings können jährlich maximal 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei eingezahlt werden, was im Jahr 2025 einem Betrag von 7.728 EUR entspricht.
Insolvenzsicherung
Beherrschende GGF unterfallen nicht dem Schutzbereich des BetrAVG, d.h. die gesetzliche Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein greift nicht.
Eine Direktversicherung sollte daher mit einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des GGF ausgestattet sein, um so das gebildete Vermögen gegen eine Insolvenz der GmbH zu schützen. Eine Verwendung des „falschen Formulars“, das Unverfallbarkeitsfristen gemäß BetrAVG für das Bezugsrecht verlangt, ist mithin tunlichst zu vermeiden.
Zivilrechtliche Wirksamkeit – auch bei der Entgeltumwandlung
Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit gehören beispielsweise ein wirksamer schriftlicher Anstellungsvertrag, wobei nur ein erstes Dienstverhältnis eine Lohnsteuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG sicherstellt. Daneben sind grundsätzlich eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot und stets ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich, da die Kompetenz der Gesellschafterversammlung oder abweichender Satzungsorgane gem. § 46 Nr. 5 GmbHG auch für Direktversicherungszusagen, und sei es qua Entgeltumwandlung, gilt. Auf die Wirksamkeit der Einrichtung des Bezugsrechts (s.o.) hat ein fehlender Gesellschafterbeschluss hingegen keine Auswirkung.
Steuerliche Wirksamkeit
Die für die Direktversicherung einschlägige Norm des § 4b EStG setzt stets eine betriebliche Veranlassung voraus. Der Bundesfinanzhof hat zu erkennen gegeben, dass die für Pensionszusagen anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze auf die mittelbaren Durchführungswege übertragbar sind (BFH 20.7.2016, I R 33/15, Rn. 17). Aber auch hier gilt im Grundsatz eine abgeschwächte Prüfung im Vergleich zur ungleich höher dotierbaren Pensions- oder Unterstützungskassenzusage. Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Direktversicherungszusagen ist nur wenig bekannt. Ein Zeichen dafür, dass Beanstandungen durch die Finanzverwaltung Seltenheitswert haben. Zu beachten dürfte bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungszusagen das Erdienbarkeitskriterium sein (beherrschende GGF: Erteilung vor Vollendung des 60. Lebensjahres, frühester Rentenbeginn 10 Jahre ab Zusageerteilung). Die Einhaltung der 75 %-Grenze (gesamte Versorgung darf maximal 75 % des Aktivgehalts betragen) ist im Rahmen der betrieblichen Veranlassung ebenfalls zu prüfen.
Keine Probezeit erforderlich
Keine Notwendigkeit besteht u.E. für das Abwarten der zwei bis dreijährigen Probezeit des GGF und der fünfjährigen Konsolidierungsfrist des Unternehmens, da die Direktversicherung das zusagende Unternehmen nicht nachhaltig belastet, was besonders am versicherungsvertraglichen Verfahren entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG deutlich wird. Die genannten Wartezeiten dürften umso weniger bei einer echten Barlohnumwandlung gelten (vgl. FG Düsseldorf 16.11.2021, 6 K 2196, 17, aktuell anhängig BFH I R 50/22).
Welches Garantieniveau?
Weder § 4b EStG noch § 3 Nr. 63 EStG, der die Lohnsteuerfreiheit von Beiträgen regelt, stellen im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung von Direktversicherungsbeiträgen besondere Anforderungen an den Umfang des Garantieniveaus. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (4.9.2024, XI R 25/21) zur steuerlichen Anerkennung von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne jegliche Leistungsgarantie ist quasi im Erst-Recht-Schluss auf den „kleinen“ Durchführungsweg Direktversicherung anzuwenden, scheint allerdings gewagt. Zumal die Finanzverwaltung sich noch nicht positioniert hat und grundsätzlich an den arbeitsrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung anknüpft (BMF-Schreiben 12.8.2021, IV C 5 -S 2333/19/10008 :017, Rn. 1 ff.). Besonders im Bereich der beherrschenden GGF finden reduzierte Beitragsgarantien zunehmend Anwendung, die in Einzelfällen 50 % unterschreiten. Die Risiken aus einer steuerlichen Nichtanerkennung sind freilich auch geringer.
Fazit: Die Direktversicherung als solides Fundament
Die Direktversicherung stellt für GGF einen unkomplizierten Einstieg in die betriebliche Altersversorgung dar. Sie kombiniert steuerliche und finanzielle Vorteile mit einer einfachen Handhabung und bietet zugleich Flexibilität für individuelle Gestaltungswünsche. Als Grundbaustein einer mehrstufigen Versorgungsstrategie ermöglicht sie einen systematischen Aufbau der Altersvorsorge und trägt dazu bei, die typische Versorgungslücke von GGFs zu schließen.
Haben Sie Fragen? Wir prüfen die steuerlichen Gegebenheiten und konzipieren die passenden Vertragsdokumente für Sie. Kommen Sie gern auf uns zu.