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Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung hat Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung

Ausgangslage

Am 01.12.2022 hat der Deutsche Bundestag das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz beschlossen. Mit Wirkung zum 01.01.2023 haben sich damit die Hinzuverdienstgrenzen für Rentenbezieher in der gesetzlichen Rentenversicherung geändert. Bei den Erwerbsminderungsrenten wurden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben und bei den vorgezogenen Altersrenten sind sie gänzlich entfallen.

Bislang wurde die vorgezogene Altersrente bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze durch Anrechnung als Teilrente gewährt. Nun wird die Rente stehts als Vollrente vom Versorgungsträger gezahlt. Nach § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann ein Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente grundsätzlich die Leistung der Betriebsrente verlangen. Dies gilt auch für den Fall einer vorgezogenen Altersrente. Daraus können sich problematische Fallgestaltungen ergeben.

Weiterarbeit im Unternehmen und Rente

Für Arbeitnehmer kann es attraktiv sein, neben ihrer bisherigen Tätigkeit die vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Insbesondere dann, wenn sie die Rente nach 45 Versicherungsjahren abschlagfrei in Anspruch nehmen können oder der Abschlag durch eine freiwillige Beitragszahlung ausgeglichen wurde. Das Verlangen nach § 6 BetrAVG steht dem Arbeitnehmer jedoch nur zu, sofern Wartezeiten und sonstige Leistungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Bestimmungen, die eine Altersleistung vom Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers abhängig machen, gehören zu den sonstigen Leistungsvoraussetzungen. Fehlt ein solches Ausscheideerfordernis im Versorgungsversprechen des Arbeitgebers, ist dem Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersleistung aus der bAV zu gewähren, sofern er dies verlangt.

In diesem Zusammenhang gibt es offene Fragen zu klären. Zum Beispiel:

  • Wachsen dem Arbeitnehmer trotz der vorgezogenen bAV-Rentenzahlung durch die weitere Betriebstreue zusätzliche Anwartschaften zu und wie könnte dies in den einzelnen Durchführungswegen umgesetzt werden?
  • Kann bei Direktzusagen in der Steuerbilanz der Barwert der zukünftigen Leistungen angesetzt werden, obwohl dies gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG nur bei Ausgeschiedenen zulässig ist?

Anpassungsprüfungspflicht

Hat der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung der bAV-Rentenzahlung nach der Höhe des Kaufkraftverlustes gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG alle 3 Jahre zur prüfen, kann sich der vorzeitige Bezug der Altersrente für den Arbeitgeber bei der aktuellen Inflationsentwicklung ungünstig auswirken.

Während der Kaufkraftverlust bei einer Festrentenzusage in der Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleibt, ist der Wertverlust in der Rentenphase auszugleichen. Für den Arbeitnehmer kann es sich lohnen, den Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente in Kauf zu nehmen.

Hinweis für die Praxis

Aufgrund der ungelösten Fragen ist es ratsam, Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen stehts mit einem Ausscheideerfordernis zu versehen. Damit lassen sich Problemfälle im Zusammenhang mit dem Bezug der vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vermeiden. Die IPM GmbH unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung.

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